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Unveränderte Spielregeln bei der Abrechnung von Laborleistungen gegenüber Privatversicherten 08.06.2009

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Unveränderte Spielregeln bei der Abrechnung von Laborleistungen gegenüber Privatversicherten

Es bleibt dabei, dass der Laborarzt seine Leistung(en) direkt gegenüber dem Privatpatienten gemäß den Regeln der GOÄ abrechnet, denn zwischen ihm und dem Privatpatienten besteht ein eigener Behandlungsvertrag.
Dabei spielt es keine Rolle wie der Behandlungsvertrag zu Stande kommt. In der Regel geschieht dies über den Arzt, der den Privatpatienten behandelt und die zu untersuchende Probe an das Labor sendet. Es kommt jedoch auch vor, dass ein direkter Kontakt zwischen Laborarzt und Privatpatient besteht (z.B. über eine sog. Privatzuweisung).
Diesen Grundsatz hat das Gericht in dem oben benannten Urteil bestätigt. Das Urteil gibt auch in einem weiteren Punkt Entwarnung. Grundsätzlich sind auch für den Laborarzt entsprechend der GOÄ nur medizinisch notwendige Leistungen abrechenbar. Die Prüfung der Notwendigkeit beschränkt sich jedoch für den Laborarzt, der nur durch Hinzuziehung tätig wird, auf die zwei folgenden Fragen:

  1. Ist die angeforderte Laboruntersuchung für die Befunderhebung erforderlich und geeignet?
  2. Gibt es eine kostengünstigere, ebenso geeignete Laboruntersuchung?

Wird Frage 1 mit ja und Frage 2 mit nein beantwortet, ist die durchzuführende Laboruntersuchung notwendig und kann in voller Höhe abgerechnet werden.
Außerdem wurde festgestellt, dass der Laborarzt nicht verpflichtet ist, den Privatpatienten darüber aufzuklären, dass die Kosten der Laboruntersuchung möglicherweise nicht von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden. Diese Verpflichtung obliegt allein dem behandelnden Arzt, da nur er für die entsprechende Indikation verantwortlich ist.

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.06.2009 AZ: 4 U 111/08)

Isabel Wildfeuer
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