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Erstattungspflicht der GKV für nicht zugelassene Arzneimittel bei bestehender HIV-Infektion 19.03.2009
Kategorien: Allgemein, Industrie/ Pharma | Kommentare: 0Neues aus dem Sozialversicherungsrecht: Das Landessozialgericht Hessen hat in einem aktuellen vom 15.01.2009 (Az. L 1 KR 51/05) festgestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung des HIV-infizierten Klägers verpflichtet ist, die Kosten einer Therapie mit dem auf dem europäischen Markt nicht zugelassenen Arzneimittel „Serostim“ zu übernehmen.
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