25
Kreistagsbeschluss im Zivilverfahren nur eingeschränkt überprüfbar 25.05.2011
Kategorien: Krankenhaus/ MVZ | Kommentare: 0OLG Stuttgart vom Urteil vom 19.05.2011 – 2 U 36/11. AMEOS AG kann Krankenhaus-Veräußerung durch Landkreis Rottweil nicht verhindern. Der Beschluss des Kreistags Rottweil (28.02.2011) über den Verkauf der Anteile an den Krankenhäusern Schramberg und Rottweil an die Helios Kliniken GmbH in Berlin zivilrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und nicht fehlerhaft ergangen. Damit ist der Antrag der AMEOS AG (Zürich), dem Landkreis Rottweil die Veräußerung der Krankenhäuser zu untersagen, auch in zweiter Instanz gescheitert (Urteil vom 19.05.2011, Az.: 2 U 36/11).
OLG Stuttgart: Ein Kreistagsbeschluss kann nur darauf überprüft werden, ob das vom Kreistag gewählte und durchgeführte Verfahren sowie die darauf beruhende Entscheidungsfindung gegen Vorgaben des Diskriminierungs- und Willkürverbots verstößt oder die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz missachtet worden sind. Derartige Fehler habe das OLG aber nicht feststellen können, und zwar weder bezüglich der Entscheidung des Kreistags, das erst zum 11.02.2011 von AMEOS vorgelegte Alternativangebot mit der verlängerten Bestands- und Standortgarantie für die Klinik Schramberg als verfristet zu behandeln, noch im Hinblick darauf, dass beim Vergleich der beiden zum 01.02.2011 vorgelegten Angebote dasjenige der Helios Kliniken GmbH auf der Grundlage der zuvor vom Kreistag aufgestellten Entscheidungsmatrix die höhere Bewertung erhalten hat.
Damit ist der Einstweilige Rechtsschutz abgeschlossen und nur noch das so genannten Hauptsacheverfahren möglich.
AMEOS • anwalt • ecovis • Gleichbehandlung • Krankenhaus • rechtsanwalt • rechtsanwälte • Steuer • steuerberatung • Zivilverfahren