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Hilfsmittel vom Arzt nur noch für die Notfallversorgung 08.10.2009

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Berlin, 7.10.2009 – Die jüngsten Änderungen des § 128 SGB V (Sozialgesetzbuch V) schränken die Abgabe medizinischer Hilfsmittel aus Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen sowie deren Kooperation mit den entsprechenden Leistungserbringern – also Produktherstellern und Vertriebsunternehmen, wie etwa Sanitätshäusern –erheblich ein.

Am stärksten hat das zum 1. April 2009 in Kraft getretene GKV-OrgWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung) in den § 128 SGB V eingegriffen. Weitere Änderungen brachte das seit dem 5. August 2009 geltende Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (15. AMG-Novelle).

Gemäß § 128 Abs. 1 SGB V in der aktuell gültigen Fassung ist die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen grundsätzlich untersagt. Dabei kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf ankommt, ob der Vertragsarzt vom Anbieter der Hilfsmittel ein Entgelt für die Depothaltung erhält oder nicht. Deshalb ist auch ohne finanzielle Zuwendung eine Depothaltung unzulässig. Die Motive des Gesetzgebers lassen sich der Gesetzesbegründung entnehmen, die wir nachfolgend verkürzt wiedergeben:

„Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten wird grundsätzlich untersagt, da solche Depots Leistungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten, sich gegen unzulässige Zuwendungen für die Einrichtung eines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter den versorgungs-berechtigten Leistungserbringern wird durch Hilfsmitteldepots bei Vertragsärzten faktisch eingeschränkt. Von diesem Verbot ausgenommen werden muss die Versorgung mit Hilfsmitteln, die von Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden, wie beispielsweise Gehstützen und bestimmte Bandagen. Für Hilfsmittel in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen die gleichen Grundsätze gelten.“

Ausnahmen zu dem Depotverbot sind folglich laut § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bereich der Notfallversorgung zulässig. Was darunter fällt, steht allerdings nicht im Gesetz, sondern in den „Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Umsetzung des § 128 Absatz 1 SGB V“ vom 31.März 2009.

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, an der man sich bei der eigenen Einschätzung orientieren sollte, liegt eine Notfallversorgung mit Hilfsmitteln grundsätzlich dann vor, wenn

  • aus medizinischen Gründen im Sinne des § 33 SGB V eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und
  • die konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und
  • der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und
  • der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, er also die nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes versorgt wird.

Weitere Ausnahmen vom Depotverbot bestehen bei fehlender Hilfsmitteleigenschaft, bei Produkten und Mustern bei Schulungen und Einweisungen sowie zum Zweck der Diagnose. Instrumente, Gegenstände und Materialien, die der ärztlichen oder stationären Behandlung unmittelbar zuzuordnen sind, bleiben von dem Depotverbot unberührt, da sich die Vorschrift des § 128 SGB V auf Hilfsmittel beschränkt. Solche Leistungen sind dann im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung mit den EBM-Gebühren abgegolten oder können vom Arzt gesondert in Rechnung gestellt werden bzw. sind Bestandteil der Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf.

Auch Hilfsmittel, die direkt in der Arztpraxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung nur für Schulungen und Einweisungen eingesetzt werden oder zur Diagnose eingesetzt werden, fallen nicht unter das Depotverbot. Davon ausgenommen sind auch Hilfsmittel, die in der Praxis verbleiben – das heißt, die der Versicherte nicht mehr in seinem häuslichen Umfeld weiter einsetzt. Kennzeichnend ist für diese Fälle ist insbesondere, dass lediglich ein sehr geringer Bestand dieser Gegenstände in den Praxen vorgehalten wird (werden muss).
Als Kriterien für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Depotlagers spielen mit Sicherheit auch die Größe einer vertragsärztlichen Praxis und der Fachbereich (zum Beispiel der größere Bedarf von Orthopäden oder Chirurgen im Vergleich zu hausärztlichen Praxen) eine Rolle.
Ärzte und Leistungserbringer, also Anbieter von Hilfsmitteln, die gegen die Vorschrift des § 128 SGB V verstoßen, müssen nach § 128 Absatz 3 SGB V mit Sanktionen durch die Krankenkassen rechnen. Als geeignete Maßnahmen kommen Verwarnungen, Verweisen und Geldbußen in Frage. Zudem können Ärzte und Leistungserbringer bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen bis zu zwei Jahre von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden, was praktisch einem temporären Berufsverbot gleichkommt.

Darüber hinaus wird diskutiert, ob die Vorschrift des § 128 SGB V eine Verbotsnorm im Sinne der §§ 3, 8 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)  darstellt. Nach unserer Auffassung ist dies Fall – mit der Folge, dass bei einem Verstoß gegen § 128 SGB V automatisch auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der einen entsprechenden Unterlassungsanspruch auslöst.

Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Verbotsnorm des § 128 SGB V die bestehenden Regelungen aus dem Strafrecht (zum Beispiel hinsichtlich Bestechung, Bestechlichkeit und Vorteilsnahme), dem Wettbewerbsrecht und dem Berufsrecht (§§ 31, 34 MBO bzw. der einzelnen Berufsordnungen der Ärztekammern) ergänzt.

Abschließend noch eine ernste Warnung: Nach dem neuen Wortlaut des § 128 SGB V sind wohl alle bisher praxisüblichen Abrufarbeitsverträge, Nutzungs- und Mietverträge sowie auch die Materialüberlassungsverträge im Bereich der Hilfsmittel eindeutig unzulässig. Diese Praktiken sollten daher nicht weitergeführt werden.

Dr. Katja Held, Sandra Ide
Rechtsanwältinnen und Fachanwältinnen für Medizinrecht
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