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Bezeichnung „Ärztehaus“ verstößt nicht per se gegen das Berufsrecht 16.11.2011

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Berlin, 14. November 2011 – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (Aktenzeichen: 1 BvR 407/11) mehreren Zahnärzten sowie einer Kieferorthopädin erlaubt, unter der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ am Markt aufzutreten. Die Berufsgerichte hatten in zwei Vorinstanzen diese Bezeichnung noch untersagt und empfindliche Bußgelder verhängt, weil der Begriff „Zahnärztehaus” irreführend und damit berufsrechtswidrig sei.

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