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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen für seelisch Behinderte in reinem Wohngebiet zulässig (Beschl. v. 25.8.2009, Az.: 1 CS 09.287) 17.09.2009

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Anwohner in einem kleinen Ortsteil einer kleinen Gemeinde im Chiemgau wandten sich gegen die Umwandlung einer ehemaligen Gastwirtschafts in eine Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen. In dem Gebäude sollen 35 seelisch behinderte Menschen untergebracht werden. Die Anwohner trugen vor, dass der Ortsteil selbst nur 30 bis 40 Bewohner habe und eine Einrichtung, in der so viele Menschen auf engem Raum lebten und der Pflege und Betreuung bedürften, kein Wohngebäude sei, in dem Menschen selbstbestimmt leben könnten. Vielmehr ändere eine solche Einrichtung zur Unterbringung behinderter Menschen die Eigenart eines reinen Wohngebiets; sie verstoße auch wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Einrichtung im reinen Wohngebiet zulässig ist. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege oder das Leben in Doppelzimmern stehe einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen, wenn der Aufenthalt freiwillig sei und dauerhafte medizinische Betreuung wie im Krankenhaus nicht erforderlich sei. Für die Abgrenzung von „Wohnen“ im Sinne von selbständiger Haushaltsführung und Lebensgestaltung zur „Unterbringung“ kommt es auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts an. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege steht einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen, es handle sich bei dem Bauvorhaben deswegen nicht um eine Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Auch die Eigenart des Baugebiets werde durch die Anzahl der zu Betreuenden und den An- und Abfahrtsverkehr nicht verändert.

Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussetzt. Angesichts des sorgfältig begründeten Beschlusses des. 1 Senats kann aber davon ausgegangen werden, dass ein mögliches Hauptsacheverfahren ähnlich ausgehen wird.

Tim Müller
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