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Aufgabenteilung zwischen Heimleitung und Pflegedienstleitung 17.09.2009
Kategorien: Allgemein, Pflegeeinrichtungen | Kommentare: 0Bundessozialgericht: Trotz des in § 71 Abs 2 Nr 1 SGB XI zum Ausdruck kommenden Leitbildes einer vollzeitig tätigen und neben der Heimleitung agierenden verantwortlichen Pflegekraft verbietet das Gesetz nicht grundsätzlich die Aufgabenteilung zwischen Heimleitung und Pflegedienstleitung. Es muss aber gewährleistet sein, dass die verantwortliche Pflegefachkraft die den einzelnen Heimbewohnern zukommenden Pflegeleistungen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt (Urteil vom 22.4.2009, B 3 P 14/07 R).
Die Klägerin betreibt 65 stationäre und teilstationäre Altenpflegeeinrichtungen mit rund 6.000 Plätzen. Bis 1998 hatte sie ihre Einrichtungen so geführt, dass unter der Leitung eines Hauptgeschäftführers die Aufgaben der Heimleitung in jedem Heim von zwei vollschichtig beschäftigten Mitarbeitern versehen worden sind. Zwischenzeitlich wurden Heimleitungsaufgaben zentralisiert und Teilaufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft innerhalb der Einrichtung auf nachgeordnete Wohnbereichsleitungen delegiert. Die Funktionen der Heimleitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft wurden so in einer Person zusammengefasst.
Im vorliegenden Verfahren stand die rechtliche Zulässigkeit dieser neuen Organisationsstruktur dem Prüfstand:
Die Wahrnehmung der Aufgaben als verantwortliche Pflegefachkraft erfordere grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung. Eine Personalunion zwischen verantwortlicher Pflegefachkraft und Heimleitung könne allenfalls bis zu einer Einrichtungsgröße von bis zu 30 Plätzen akzeptiert werden. Darüber hinaus nehme der Aufgabenumfang der Heimleitung ein Volumen ein, das mit der geforderten Vollzeitbeschäftigung in der Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft nicht mehr vereinbar sei.
Die Klägerin argumentierte, eine Personalunion zwischen verantwortlicher Pflegefachkraft und Heimleitung sei gesetzlich nicht untersagt. Der Gesetzgeber habe für die stationären Pflegeeinrichtungen bewusst eine weite Definition gewählt, um die Möglichkeit für Innovationen offen zu halten und im Bereich der Pflege flexible und familienfreundliche Dienstzeiten sowie Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen. Zudem könnten im Stift P aufgrund der hohen Fachkraftquote Aufgaben der Pflegedienstleitung weitgehend auf Pflegefachkräfte delegiert werden.
Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Trotz des in § 71 Abs 2 Nr 1 SGB XI zum Ausdruck kommenden Leitbildes einer vollzeitig tätigen und neben der Heimleitung agierenden verantwortlichen Pflegekraft verbiete das Gesetz zwar nicht grundsätzlich die Aufgabenteilung zwischen Heimleitung und Pflegedienstleitung, wie dies vor allem in kleineren Einrichtungen häufig praktiziert wird. In größeren Einrichtungen müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Aufgaben der verantwortlichen Pflegekraft auch tatsächlich wahrgenommen werden. Denn ihr obliegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht nur die Verantwortung im Sinne einer Haftung für pflegerisches Missmanagement und etwaige Fehler, sondern darüber hinaus auch die fachlich-pflegerische Gesamtverantwortung und Leitung. Diese könne eine einzelne Person in größeren Einrichtungen jedenfalls dann nicht zufriedenstellend wahrnehmen, wenn sie gleichzeitig auch noch die Funktion des Heimleiters ausübe. Die Klägerin hätte für eine ausreichende Aufgabendelegation im Sinne einer zusätzlichen Benennung weiterer verantwortlicher Pflegekräfte Sorge tragen müssen, wobei sich durchaus verschiedene sinnvolle Organisationsstrukturen denken ließen und es immer auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles ankomme.
Tim Müller
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