Ecovis-Blog für die Gesundheitswirtschaft

Informationen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten

Beiträge für Mediziner (Ärzte, Apotheker, MVZ, Krankenhäuser), Pharmavertreter, Labore und Pfleger

IGeLn Sie mit sicherem Honoraranspruch? 21.05.2013

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Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen für die Abrechnung von Selbstzahlerleistungen
28% der Versicherten nehmen medizinische Leistungen in Anspruch, die sie selbst bezahlen müssen (nach einer Umfrage des wissenschaftlichen Instituts der AOK). Die Ärzte, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten, machen damit einen Gesamtumsatz von über 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Dies jedoch nicht ohne Risiko. Nur wer ausreichende Kenntnis im Berufs-, Vertragsarzt- und Honorarrecht hat, beugt den Streit mit Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung und Patienten vor und wappnet sich gegen wettbewerbswürdige Kollegen. mehr…

Fehlende gesetzliche Regelungen für Sterbehilfe 13.05.2013

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Noch immer gibt es in Deutschland kein Gesetz zur Sterbehilfe bei nicht heilbaren Krankheiten. Welchen Stellenwert hat der  Wille des Patienten und was ist zulässig?

Sterbehilfe ist die Hilfe, die einem schwer erkrankten Menschen auf seinen Wunsch oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihm einen seinen Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen. Sie kann auch im Unterlassen beziehungsweise im Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bestehen.

Voraussetzungen

(Mutmaßlicher) Wille
Die Maßnahme muss dem geäußerten oder (bei äußerungsunfähigen Personen) dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. „Sterbehilfe“ gegen den Willen des Betroffenen ist in Fällen der Nichtweiterführung lebenserhaltender Maßnahmen sowie mit dem Ziel des Schutzes der Würde des Betroffenen problematisch, im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen. So ist der Abbruch medizinisch „sinnloser“ lebensverlängernder Maßnahmen auch gegen den Willen des Patienten möglich. Die Willensäußerung – insbesondere durch eine Patientenverfügung – ist verbindlich, wenn der Patient zum Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung seinen Willen freiverantwortlich äußern kann. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Wille unvernünftig erscheint, und wird auch nicht durch Leidensdruck (aufgrund aktueller oder befürchteter Schmerzen oder Angst vor qualvollem Sterben) ausgeschlossen. Hat sich der Patient im Vorfeld nicht konkret geäußert, ist nach dem mutmaßlichen Willen zu handeln. Dieser ist auch im Falle eines Suizidversuchs verbindlich.  Allein eine Entscheidung „in dubio pro vita“ (im Zweifel für das Leben) ist nicht zulässig. Insbesondere bei schwer leidenden Sterbenden gilt, dass der Patient objektiv kein Interesse an einer Verlängerung seines Leidenszustands haben kann. Dies gilt ebenso bei irreversibler Bewusstlosigkeit mangels Lebensinteresses des Betroffenen und angesichts der verbreiteten Angst vor dem Zustand des „Dahinvegetierens“.

Schwere Erkrankung
Voraussetzung ist zudem eine schwere Erkrankung, um Fälle einer Beihilfe zu einem nicht krankheitsbedingten Suizid auszuschließen. Überwiegend wird angenommen, dass es sich um eine unheilbare Erkrankung handeln muss. Dies ist für die Fälle einzuschränken, in denen der Patient die Einwilligung in lebensrettende Maßnahmen wie Amputation oder Bluttransfusion verweigert – also bei einer aus medizinischer Sicht heilbaren Erkrankung. Hier ist die lebensverkürzende Erleichterung des Sterbeprozesses als (indirekte) Sterbehilfe zu werten.

Hilfe beim Sterben – Hilfe zum Sterben
Eine Beschränkung des Sterbehilfebegriffs auf Fälle, in denen der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat („Hilfe beim Sterben“ beziehungsweise Sterbehilfe im engeren Sinn), ist nicht angemessen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist unter bestimmten Voraussetzungen der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen bereits vor dem Einsetzen des Sterbevorgangs zulässig.

Abgrenzungen

Nicht lebensverkürzende Maßnahmen
Die „Hilfe im Sterben“ beziehungsweise die „reine Sterbehilfe“ sind unproblematisch zulässig, es sei denn, der Wille des Sterbenden steht dem entgegen. Der Arzt ist nicht nur zu einer lebensverkürzenden schmerzlindernden Medikation berechtigt, sondern unter Strafandrohung sogar dazu verpflichtet.

Suizidbeihilfe
Auch die bloße Beihilfe zum Suizid ist unproblematisch. Strafbar ist nur, wenn eine Fremdtötung vorliegen würde. Zu verneinen ist dies zum Beispiel bei ausschließlicher Bereitstellung eines tödlichen Gifts für einen schwerstkranken Patienten, der dieses Gift selbst zu sich nimmt. Selbst wenn der Dritte nach dem eigenverantwortlichen Selbsttötungsakt (nach Eintritt der Bewusstlosigkeit) Hilfe zum Gelingen des Suizids leistet, handelt es sich um straflose Suizidbeihilfe.

Indirekte Sterbehilfe
Medikamentengabe zur Schmerzlinderung ist beim Sterbenden auch nicht als Tötungsdelikt strafbar, wenn sie mit dem Risiko einer lebensverkürzenden Wirkung verbunden ist. Dies gilt auch für tödlich erkrankte Patienten, die an unzumutbaren Schmerzen leiden, es sei denn, es steht der geäußerte oder mutmaßliche Wille des Betroffenen entgegen. Bei einwilligungsfähigen Patienten ist eine tatsächliche Einwilligung zu verlangen, soweit deren Einholung (und die damit einhergehende Aufklärung) therapeutisch kein Problem ist. Die Unterlassung potenziell lebensverkürzender schmerzlindernder Maßnahmen entgegen dem Willen des Betroffenen kann als Körperverletzung durch Unterlassen oder als unterlassene Hilfeleistung strafbar sein.

Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen
Die Verpflichtung des behandelnden Arztes zur Lebenserhaltung beinhaltet nicht die Pflicht, das Leben des Patienten unter allen Umständen bis zur Grenze des Möglichen zu verlängern. Dies hat der BGH (Urteil vom 25. Juni 2010, Az. 2 StR 454/09) deutlich gemacht. Problematisch ist aber das Abstellen auf die „Sinnlosigkeit“ weiterer Lebenserhaltung in Fällen des bewusstlosen sterbenden Patienten. Dies widerspricht dem Prinzip, dass menschliches Leben unabhängig von seiner voraus-sichtlichen Dauer und seinem „Lebenswert“ strafrechtlich geschützt ist. Die Berufung auf die Menschenwürde und das Recht auf menschenwürdiges Sterben reichen nicht aus.

Selbstbestimmungsrecht achten
Mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist jedoch nicht vereinbar, ihn gegen seinen Willen Maßnahmen einer künstlichen Lebensverlängerung zu unterwerfen (zum Beispiel Ernährung über PEG-Sonde). Jeder Patient hat das „Recht auf seinen natürlichen Tod“. Das bedeutet, dass nicht nur die Nichteinleitung beziehungsweise Fortführung eines ärztlichen Eingriffs der Einwilligung des Patienten bedarf, sondern bereits die Einleitung.

FAZIT:
Es gilt der Grundsatz: Der Wille des Patienten hat Vorrang gegenüber dem Ziel eines durch künstliche Lebens-verlängerung erreichten Lebensschutzes. Das gilt nicht nur bei in Kürze bevorstehendem Todeseintritt, sondern auch in anderen Fällen einer tödlichen Prognose, unter anderem beim apallischen Syndrom (Wachkoma).

Autorin: Melanie Neumann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, melanie.neumann@ecovis.com

Einführung eines Transparenz-Kodex in der Arzneimittelindustrie 10.05.2013

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Aufgrund regelmäßiger laut werdender Vorwürfe der Ärztebestechung, möchte die Pharmaindustrie nun einen Kodex zur Offenlegung der Verträge mit Ärzten durchsetzen.

Der Verband forschender Arzneimittelhersteller (VfA) hat angekündigt, dass er ein transparentes Gesundheitssystem schaffen und die Offenlegung der mit den Ärzten geschlossenen Verträge verbindlich regeln möchte. Dies ist u. a. eine Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher im März 2012 entschieden hat, dass die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie durch Vertragsärzte als Gegenleistung für die Verordnung von Medikamenten nicht strafbar ist. Die forschenden Pharmaunternehmen haben bereits 2004 einen Verein der freiwilligen Selbstkontrolle durch die Arzneimittelindustrie (FSA) gegründet, in dem sich inzwischen 62 namhafte Pharmaunternehmen zusammengeschlossen haben.

Die Mitglieder des Vereins haben sich einem eigenen FSA-Kodex unterworfen. Die enge Zusammenarbeit mit den Ärzten sei u. a. bei der Erforschung und Entwicklung neuer Arzneimittel unverzichtbar. Deshalb sei es notwendig, Missbrauchsfälle zu vermeiden und eine legitime Kooperation nicht in Misskredit zu bringen. Mit dem Transparenz-Kodex wollen die FSA-Mitglieder diesem Ziel noch näher rücken. Die Patienten sollen erfahren, mit welchen Pharmaunternehmen ihre Ärzte in welchem Umfang kooperieren. Jede einzelne Ärztezuwendung soll unter das Transparenzgebot fallen und öffentlich gemacht werden. Dazu zählen außer Zahlungen für die Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen auch Vergütungen für Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Rahmen klinischer Studien. Außerdem erfasst werden sollen Honorare von Medizinern, die Vorträge auf Veranstaltungen von Unternehmen halten, sowie Fortbildungskosten für Ärzte, die von der Industrie übernommen werden. Nach Angaben des VfA sind derzeit einige rechtliche Fragen noch offen. Zudem wird wohl das Einverständnis der betroffenen Mediziner erforderlich sein. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung scheint es im Interesse des VfA, der erneut aufkeimenden Diskussion über die Erweiterung des Straftatbestands der Bestechlichkeit entgegenzutreten und der Notwendigkeit einer solchen Ergänzung durch eigene Transparenz den Boden zu entziehen.

Dennoch keine Entwarnung

Dabei bedeutet das BGH-Urteil keineswegs eine Entwarnung für die Ärzte. Zwar mag der BGH die Annahme von Zuwendungen der Pharmaindustrie durch freiberuflich tätige Ärzte als ein nicht strafbares Verhalten im Sinne der Bestechlichkeit werten, jedoch bestehen und bestanden von jeher berufsrechtliche und sozialrechtliche Grenzen bei der Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen für Ärzte. Diese sind auf der berufsrechtlichen Ebene dort zu ziehen, wo der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung durch Zuwendung der Pharmaunternehmen beeinflusst wird. Es soll sichergestellt werden, dass die ärztlichen Entscheidungen frei von merkantilen Gesichtspunkten sind.

Dieser Gedanke ist zentraler Bestandteil der ärztlichen Berufsordnung und stellt eine besondere Ausformung der Wahrung der Freiberuflichkeit dar. Zudem hat das Fünfte Sozialgesetzbuch eine Regelung, die es den Vertragsärzten ausdrücklich untersagt, unzulässige Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen. Bei Nichtbeachtung verstoßen sie gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Sowohl das Berufsrecht als auch das Sozialrecht droht bei Verstößen mit empfindlichen Sanktionen.

FAZIT:

Trotz des BGH-Urteils sollten Ärzte die Annahme jedweder Zuwendung kritisch überprüfen. Auch wenn der „Transparenz-Kodex“ voraussichtlich erst 2016 in Kraft treten soll, werden sich die pharmazeutischen Unternehmen bei Verträgen mit Ärzten zunehmend an die geplanten Vorgaben halten. Es ist damit zu rechnen, dass Ärzte, die ihr Einverständnis nicht erteilen, keine Verträge mehr erhalten werden.

 

Autorin: Dr. Isabel Häser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, isabel.haeser@ecovis.com

Das neue Patientenrechtegesetz 06.05.2013

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Das neue Arzthaftungsrecht dient sowohl zur Unterstützung der Patienten als auch zum Schutz der Ärzte. Allerdings bringt dies auch höheren bürokratischen Aufwand mit sich.

Die Normierung der bisher größtenteils durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des neuen Arzthaftungsrechts hat einige Vorteile. Jedoch macht der höhere bürokratische Aufwand den Praxisalltag deutlich komplizierter. Das Arzthaftungsrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, soll die Verfahrensrechte der Patienten verbessern und mehr Rechtssicherheit für Patienten sowie Ärzte schaffen.

Vorgesehen sind Maßnahmen

  • zur Verfahrensbeschleunigung,
  • zur Verbesserung der Patientenbeteiligung,
  • zu Informations- und Aufklärungspflichten sowie
  • zur Einführung von Verfahren des Risikomanagements sowie eines Fehlermeldesystems innerhalb der sozialen Krankenversicherung.

 

Dies soll die immer komplexer werdenden medizinischen Prozesse zum Schutz der Patienten optimieren.

 

So vorteilhaft wie es ist – das Patientenrechtegesetz bringt auch einen deutlichen Zuwachs an Bürokratie mit sich. Vor allem die (Zahn-)Ärzte sind hiervon betroffen. Wünschenswert wäre ein tatsächlich relevanter Informationsgewinn für den Patienten. Derzeit sind es eher Formalia, die bei der Gestaltung des Behandlungsvertrags eine unmittelbar notwendige beziehungsweise vom Patienten gewünschte Therapie verhindern und häufig die für die Behandlung zur Verfügung stehende Zeit unnötig einschränken.

Vertragstypische Pflichten (§ 630a)

Festgelegt wird beispielsweise, dass die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards“ zu erfolgen hat. Leider ist jedoch nicht fixiert, dass es sich um den „im konkreten Fall gebotenen medizinischen Standard“ handeln soll. Dies kann zu einer Defensivmedizin führen, was letztlich nicht im Interesse der Patienten sein dürfte.

Zudem ist nicht klar, was zu tun ist, wenn die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Behandlungsrichtlinien dem fachlichen Standard nicht (mehr) entsprechen. Möglicherweise können Leistungen, die zum Behandlungszeitpunkt dem Standard entsprechen, im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht erbracht werden. Eine vom Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abweichende Behandlung ist ausschließlich bei lebensbedrohlichen Erkrankungen im Falle eines sogenannten Systemmangels abrechenbar, also dann, wenn dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen nicht zur Verfügung stehen. Der behandelnde (Zahn-)Arzt sollte in solchen Fällen den Patienten über Behandlungsalternativen aufklären und darauf hinweisen, dass diese im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Informationspflichten (§ 630c)

Vom Gesetzgeber wird eine umfassende Information des Patienten verlangt. Der Behandelnde, der den Eingriff vornimmt, ist verpflichtet, den Patienten über Diagnose, Therapie, Maßnahmen, Behandlungsalternativen et cetera aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Problem ist, dass dies ein einseitiger Pflichtenkatalog für die Behandlerseite ist, was im Widerspruch zum zweiseitigen Behandlungsvertrag (gegenseitige Rechte und Pflichten) steht. Die Pflicht des Behandlers, „zu Beginn der Behandlung“ weitgehend über Inhalte und Umstände der Behandlung aufklären zu müssen, scheint zumindest bei geringfügigen Behandlungen weder möglich noch angemessen. Zudem müssten teilweise Aussagen zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem eine bestimmte Diagnose noch gar nicht gestellt und somit keine Auskunft über eine Therapie erteilt werden kann. Spekulationen, die für den Patienten ohne sachliche Informationen sind und ihn verunsichern, sollten vermieden werden. Bedenklich ist zudem, dass der Behandler nur „auf Nachfrage“ über erkennbare Behandlungsfehler informieren muss, denn es besteht keine allgemeine Fehleroffenbarungspflicht! Lediglich unwahre Behauptungen sowie das Verschweigen wesentlicher Einzelheiten sind untersagt. Ungefragt müssen Komplikationen allerdings dann offenbart werden, wenn ein entstandener Gesundheitsschaden behoben oder die Entstehung weiterer Schäden vermieden werden soll.

Dokumentationspflicht (§ 630f)

Die Patientenakte bleibt bei Streitigkeiten nach wie vor das wichtigste Dokument: So müssen Maßnahmen, Befunde oder Therapieversuche exakt dokumentiert werden. Es bleibt bei der bislang geltenden Vermutung: Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zulasten des Behandlers entschieden, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

Eine Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind hier keine Schriftproben möglich, sodass nur selten geklärt werden kann, wer die Eintragung vorgenommen hat. Empfehlenswert ist die Verwendung von entsprechenden Namenskürzeln oder von einer Software, die sämtliche Eintragungen – wie Zeitpunkt, Änderungen, Person – unlöschbar dokumentiert. Der Behandler muss nun noch genauer überlegen, was und wie er dokumentiert. Einerseits erhöht das zwar den bürokratischen Aufwand in der Praxis, andererseits dient es der rechtlichen Sicherheit des (Zahn-)Arztes. Je umfangreicher die Dokumentation, desto besser lassen sich Honorar- und/oder Haftungsansprüche nach- oder abweisen.

Akteneinsichtsrecht (§ 630g)

Gesetzlich sichergestellt ist nun auch, dass Patienten Einsicht in ihre Patientenakte nehmen können, solange dem nicht therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. Die Patientenakte ist während eines Zeitraums von zehn Jahren aufzubewahren, es besteht jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Originaldokumente an den Patienten. Hierbei ist als problematisch zu erwähnen, dass der Begriff „Patientenakte“ im Gesetz nicht definiert wird. Auch der Referentenentwurf äußert sich hierzu nicht. Im weitesten Sinne (wie der Referentenentwurf vermuten lässt) wären sämtliche Eintragungen und Bemerkungen des (Zahn-)Arztes beinhaltet, also auch subjektive Wahrnehmungen und persönliche Eindrücke. Sollte keine Konkretisierung des Entwurfs erfolgen, wird diese Vorschrift dazu führen, dass der Behandler persönliche Eindrücke nicht mehr aufnehmen wird, was zulasten der Individualität einer Aufzeichnung geht.

Beweislastverteilung (§ 630h)

Eine besondere Bedeutung kommt der gesetzlich geregelten Beweislast zu. Der Arzt muss bei groben Behandlungsfehlern beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler nicht erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere wird die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des „voll beherrschbaren Risikos“ gesetzlich normiert: Hat sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, welches für den Arzt beherrschbar war, wird ein Fehler des Behandlers vermutet (Beweiserleichterung für den Patienten). Der Arzt muss sich entlasten können, um die Vermutung zu widerlegen. Der Paragraph sieht ausdrücklich vor, dass der Behandelnde einen Nachweis der Patienteneinwilligung sowie entsprechender Aufklärung führen muss.

 

Das Patientenrechtegesetz ist als – zumindest vorläufiges – Ende einer langjährigen Diskussion und zur Normierung von Patientenrechten ein erfreulicher Schritt. Wünschenswert ist jedoch ein Gesetz, welches die Rechte der Patienten regelt, gleichzeitig aber auch im Praxis- und Klinikalltag realisierbar bleibt sowie Rechtssicherheit und Transparenz schafft.

 

Autorin: Melanie Neumann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, melanie.neumann@ecovis.com

Hohes Haftungsrisiko beim Nottestament 03.05.2013

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Machen Mitarbeiter Fehler bei der Errichtung eines Nottestaments, dann haftet das Krankenhaus, das schadensersatzpflichtig gegenüber den Erben wird.

Krankenhäuser laufen Risiko, unter Umständen in erheblicher Höhe auf Schadensersatz für Fehler ihrer Mitarbeiter auch aus Tätigkeiten, die nicht im ärztlichen Bereich liegen, in Anspruch genommen zu werden. Dies wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13. April 2010 deutlich. Denn das Gericht bestätigte die Schadensersatzpflicht eines Krankenhauses gegenüber der Lebensgefährtin eines Patienten, die aufgrund eines von einem Mitarbeiter des sozialmedizinischen Dienstes aufgesetzten, unwirksamen Nottestaments nicht Erbin des Patienten geworden war.

Kein Erbschein – Formfehler

Im Rahmen der Betreuung durch den Mitarbeiter äußerte der schwer erkrankte Patient den Wunsch, ein Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, errichten zu wollen. Aufgrund seiner bereits fortgeschrittenen Erkrankung war der Patient selbst jedoch nicht mehr in der Lage, ein Testament handschriftlich aufzusetzen. Daher tippte der Krankenhausmitarbeiter einen Entwurf auf der Maschine, las das Testament dem Patienten in Gegenwart der Klägerin und einer Ärztin als Zeugin vor, ließ es anschließend vom Patienten selbst und als Zeugen von der Ärztin des Krankenhauses unterschreiben und unterzeichnete selbst als Zeuge. Dabei gingen alle Beteiligten davon aus, ein formgültiges Nottestament errichtet zu haben. Erst danach willigte der Patient in eine Schmerztherapie mit Morphium ein und verstarb kurz darauf. Die von der Klägerin beantragte Erteilung eines Erbscheins wurde wegen Formfehlers im Nottestament abgelehnt.

Grundsätzlich muss ein Testament, damit es Wirksamkeit erlangt, eigenhändig geschrieben und unterzeichnet oder vom Notar erstellt sein. Die Errichtung eines Nottestaments ist nur dann zulässig, wenn der Testierende nicht mehr in der Lage ist, ein Testament selbst handschriftlich zu verfassen, und auch kein Notar rechtzeitig zu erreichen ist. Diese Voraussetzungen können bei schwer kranken Patienten unter Umständen vorliegen.

Die Gültigkeit eines Nottestaments setzt unter anderem voraus, dass drei unabhängige Zeugen bei der Verlesung des letzten Willens anwesend sind und dies anschließend mit ihrer Unterschrift dokumentieren (§ 2250 BGB). Die Lebensgefährtin allerdings konnte keine Zeugin sein, da sie selbst in dem Testament begünstigt wurde. Folglich wurde es nur vor zwei unabhängigen Zeugen verlesen und unterschrieben. Die Klägerin wurde deshalb nicht Erbin des beträchtlichen Vermögens des Patienten.

Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe

Daraufhin verklagte die Frau den Krankenhausträger auf das entgangene Erbe in Form von Schadensersatz (zunächst in einer Teilklage über einen Teilbetrag). Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die Klägerin ohne die Pflichtverletzung des Krankenhausmitarbeiters Erbin geworden wäre. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und gab der Lebensgefährtin recht. Der Krankenhausträger müsse sich das Verhalten seines Mitarbeiters als sogenannter Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.

Grundlage für die Haftung des Krankenhausträgers auch gegenüber der Klägerin war der Krankenhausvertrag des Lebensgefährten der Klägerin mit dem Krankenhausträger. In die Schutzpflicht, die zunächst gegenüber dem Patienten bestand, sei auch seine Lebensgefährtin miteinbezogen, obwohl selbst nicht Partei des Vertrags (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Eine Pflicht für den Mitarbeiter, für den Patienten und dessen Lebensgefährtin ein Testament zu errichten, hatte nach Auffassung des Gerichts nicht bestanden.

FAZIT:

Angesichts des hohen Haftungsrisikos sollten Krankenhäuser ihre Mitarbeiter anweisen, Patienten, die um Hilfe bei der Errichtung eines Testaments bitten, auf die Einholung von Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verweisen und nicht selbst tätig zu werden.

Autorin: Dr. Isabel Häser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, isabel.haeser@ecovis.com

Flexiblere Handhabung beim Einsatz von Entlastungsassistenten während der Kindererziehungszeit 17.04.2013

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Vertragsärzte  können gemäß Zulassungsverordnung für Ärzte in Kindererziehungszeiten bis zu 36 Monate einen Entlastungsassistenten beschäftigen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entgegen der Auffassung der kassenärztlichen Vereinigung NRW entschieden, dass sich der angegebene Zeitraum von 36 Monaten auf die Dauer der Vertretung, nicht auf das Lebensalter des Kindes bezieht. Der Vertretungszeitraum von 36 Monaten muss damit nicht zusammenhängend genommen werden.

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Erweiterung des GKV-Leistungskatalogs 16.04.2013

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Der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) hat nach längeren Streitigkeiten entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen  künftig auch Maßnahmen der Knochendichtemessung sowie subkutane Infusionen im Rahmen häuslicher Pflege in ihre Leistungen aufnehmen müssen.

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